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BOE-A-2026-4462 ·26. Februar 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Ablehnung der Zuweisung einer Registrierungsnummer für touristische Vermietung wegen fehlender Eintragung des Neubaus

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung hat die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Aussetzung einer einmaligen Registrierungsnummer für die touristische Kurzzeitvermietung erklärt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Neubau für das betreffende Gebäude nicht im Grundbuch eingetragen ist. Die Entscheidung folgt der Identität des Grundsatzes mit vorangegangenen Beschlüssen dieser Direktion (BOE vom 6. August, 16. Oktober und 30. Oktober 2025).

In 2 Punkten

  1. Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs aufgrund der Identität des Grundsatzes mit vorangegangenen Beschlüssen dieser Direktion (Resolución de 5 de noviembre de 2025)
  2. Zwei-Monats-Frist für den Rechtsweg mittels Klage vor dem Zivilgericht (arts. 325 y 328 de la Ley Hipotecaria)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Propietarios de inmuebles destinados al alquiler de corta duración turístico
  • Inmuebles cuya obra nueva no conste inscrita en el Registro de la Propiedad

Wie es Betroffene betrifft

Für den Antragsteller der Registrierungsnummer verhindert die Entscheidung die Erlangung der für die touristische Vermietung erforderlichen Kennnummer, bis die Eintragung des Neubaus im Grundbuch korrigiert wurde. Die Beteiligten haben eine Frist von zwei Monaten, um Klage beim zuständigen Zivilgericht zu erheben (Art. 325 und 328 des Hypothekengesetzes).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Interponer demanda ante el Juzgado de lo Civil de la capital de la Provincia arts. 325 y 328 de la Ley Hipotecaria dos meses desde la notificación
Inscribir la obra nueva de la edificación en el Registro de la Propiedad

Zeitlinie

2026-02-26pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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