Das Königliche Dekret 128/2026 ändert die Struktur der Auslandsvertretungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung durch die Hinzufügung der zusätzlichen Bestimmungen 6, 7 und 8 sowie die Aktualisierung der zusätzlichen Bestimmung 5 und des Anhangs. Es regelt die Organisation, die Funktionen und die Stellenbesetzung in den ständigen Vertretungen. Die Änderung betrifft unmittelbar die Verwaltungsstrukturen im Ausland, wobei eine Anpassungsfrist von 30 Tagen (Art. 10.2) gilt.
Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.
Die ständigen Vertretungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung müssen ihre Strukturen innerhalb von 30 Tagen reorganisieren (Art. 10.2). Es wird eine erhöhte funktionale Klarheit und eine verbesserte Stellenbesetzung erwartet. Die lokalen Verwaltungen im Ausland müssen ihre Funktionen und ihr Personal gemäß den neuen zusätzlichen Bestimmungen (6, 7 und 8) anpassen. Die Anpassungsfrist ist strikt und kann nicht verlängert werden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Adaptar la organización de las representaciones permanentes en el exterior en 30 días | art. 10.2 | 30 días desde entrada en vigor |
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