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BOE-A-2026-3795 ·18. Februar 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Decathlon Spanien: Drei Monate Frist zur Aufnahme des neuen Anhangs V des Tarifvertrags

Die Änderungsvereinbarung zum IX. Tarifvertrag von Decathlon España, SA, nimmt den durch Beschluss vom 27. Juni 2024 veröffentlichten Anhang V auf. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des Arbeitsstatutgesetzes (Estatuto de los Trabajadores) sowie dem Königlichen Erlass 713/2010. Die Frist für die Eintragung in das Register beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung (Art. 90.2).

In 2 Punkten

  1. Aufnahme des Anhangs V des Tarifvertrags (art. 90.2)
  2. Dreimonatsfrist für die Registrierung der Änderung (art. 90.2)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del sector de deporte con convenio colectivo vigente

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos no afectados por convenios colectivos de empresas

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del sector deportivo con convenio colectivo vigente

Wie es Betroffene betrifft

Für die Unternehmen von Decathlon Spanien ergibt sich die Verpflichtung, das Register des Tarifvertrags um den neuen Anhang V zu ergänzen. Für die Arbeitnehmer ergeben sich keine direkten Änderungen, jedoch muss das Unternehmen seine Arbeitspraktiken an den neuen Inhalt anpassen. Die Dreimonatsfrist stellt eine Verpflichtung zur operativen Anpassung dar (Art. 90.2).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Incorporar el nuevo anexo V del convenio colectivo en el plazo de 3 meses art. 90.2 y 3 LST 3 meses desde la publicación

Zeitlinie

2026-02-18pubVeröffentlichung im BOE
2026-02-18vigorInkrafttreten (Resolución de 6 de febrero de 2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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