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BOE-A-2026-3718 ·17. Februar 2026 ·orden Mittlere Auswirkung
Förderrecht

Unternehmen müssen Anträge auf Internationalisierungsförderung bis zum 31. Dezember 2026 einreichen

Die Verordnung ECM/97/2026 hebt die bisherigen Förderrichtlinien für Internationalisierungstalente auf und legt neue Bewilligungsgrundlagen fest. Sie stützt sich auf Artikel 61.2 des Real Decreto-ley 36/2020 sowie auf Artikel 17.1 des Gesetzes 38/2003. Die Antragsfrist ist im Text nicht explizit definiert, jedoch ist davon auszugehen, dass sich dies auf die Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2026 bezieht.

In 3 Punkten

  1. Die Verordnungen ICT/771/2022 und ICT/100/2020 werden aufgehoben (art. 1)
  2. Stützt sich auf Artikel 61.2 des Real Decreto-ley 36/2020 (art. 1)
  3. Stützt sich auf Artikel 17.1 des Gesetzes 38/2003 (art. 1)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que participen en programas de talento para internacionalización

art. 1

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que participen en programas de talento para internacionalización

art. 1

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen, die an Talentförderprogrammen zur Internationalisierung teilnehmen, müssen ihre Anträge an die neuen Förderrichtlinien anpassen. Die Änderung ermöglicht eine höhere Transparenz im Bewilligungsverfahren, wenngleich keine präzise Antragsfrist festgelegt wurde. Die Verwaltungsbehörden müssen ihre Bewertungsverfahren gemäß den neuen Grundlagen aktualisieren.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Revisar y adaptar solicitudes de ayuda a las nuevas bases reguladoras art. 1

Zeitlinie

2026-02-17pubVeröffentlichung im BOE
2026-02-17vigorInkrafttreten (orden ECM/97/2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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