Das Königliche Erlass 63/2026 regelt die direkte Gewährung von Subventionen an die Generalräte der Anwälte, Prozessbevollmächtigten und Psychologen zur Bereitstellung unentgeltlicher Rechts- und psychologischer Beratung. Die Regelung stützt sich auf Art. 67 des RD 887/2006 sowie auf die Art. 22.2.c) und 28.2 des Gesetzes 38/2003. Im zitierten Text werden weder Fristen noch Bußgeldhöhen festgelegt.
Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.
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Die Generalräte der Anwälte, Prozessbevollmächtigten und Psychologen müssen Subventionsanträge innerhalb einer nicht näher bezeichneten Frist einreichen. Es sind keine Bußgelder oder Beträge definiert. Das Regime gilt ausschließlich für diese Berufsverbände und hat keine Auswirkungen auf Privatpersonen oder Unternehmen. Die Auswirkungen sind aufgrund der fehlenden konkreten Fristen, Beträge oder Verfahren begrenzt.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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