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BOE-A-2026-2227 ·30. Januar 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Gärtnerische Fachkräfte: Staatlicher Tarifvertrag 2025–2030 gilt ab dem 1. Januar 2015

Der staatliche Tarifvertrag für das Gartenbauwesen für den Zeitraum 2025–2030 wurde veröffentlicht. Der Text basiert auf den Artikeln 90.2 und 3 des Arbeitsstatutgesetzes (Ley del Estatuto de los Trabajadores), gefasst durch das Königliche Rechtsdekret 2/2015. Der Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030, mit der Option auf Verlängerung. Als Vorläufer werden das Königliche Dekret 713/2010 und der Beschluss vom 27. Juni 2022 angeführt.

In 2 Punkten

  1. Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft (art. 90.2 y 3 Ley del Estatuto de los Trabajadores)
  2. Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2030, verlängerbar (art. 90.2 y 3 Ley del Estatuto de los Trabajadores)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del sector jardinería
  • Con independencia del número de trabajadores

art. 90.2 y 3 de la Ley del Estatuto de los Trabajadores

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que desarrollen actividades de jardinería

Wie es Betroffene betrifft

Beschäftigte im Gartenbau unterliegen ab dem 1. Januar 2015 dem neuen staatlichen Tarifvertrag. Der Vertrag legt die Arbeitsbedingungen, Löhne und Arbeitnehmerrechte fest, die bis zum 31. Dezember 2030 gültig sind. Die anstellenden Unternehmen müssen ihre Arbeitspraktiken an den neuen Text anpassen. Es ergeben sich keine Änderungen bei den Fristen oder zusätzliche Verpflichtungen für die Arbeitnehmer.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Revisar contratos y condiciones laborales para ajustarse al nuevo convenio art. 90.2 y 3 de la Ley del Estatuto de los Trabajadores

Zeitlinie

2026-01-30pubVeröffentlichung im BOE
2026-01-01vigorInkrafttreten (art. 90.2 y 3 de la Ley del Estatuto de los Trabajadores)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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