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BOE-A-2026-2142 ·30. Januar 2026 ·orden Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

EU-Blaue Karte: 30.000 EUR monatliches Gehalt als Gehaltsschwelle für die Aufenthaltserlaubnis

Die Verordnung PJC/44/2026 legt gemäß Art. 71.bis.1.c) des Gesetzes 14/2013 einen Referenzwert von 30.000 Euro monatlich als Gehaltsschwelle für die Aufenthaltserlaubnis hochqualifizierter Fachkräfte fest. Dieser Schwellenwert ersetzt die bisherige Regelung derselben Norm. Das Kriterium gilt für Inhaber der EU-Blauen Karte, die in Spanien ansässig werden wollen.

In 2 Punkten

  1. Monatliche Gehaltsschwelle von 30.000 EUR für die Aufenthaltserlaubnis (art. 71.bis.1.c) de la Ley 14/2013)
  2. Gilt nur für Inhaber der EU-Blauen Karte (art. 71.bis.1.c) de la Ley 14/2013)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Titulares de Tarjeta azul-UE
  • Ejercen actividad en España

art. 71.bis.1.c) de la Ley 14/2013

Wie es Betroffene betrifft

Inhaber der EU-Blauen Karte, die in Spanien tätig sind, müssen ein monatliches Gehalt von mindestens 30.000 EUR nachweisen, um die Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 71.bis.1.c) des Gesetzes 14/2013 zu erhalten. Die Schwelle gilt als Mindestanforderung für die Erteilung der Erlaubnis. Das Antragsverfahren bleibt unverändert, es wird lediglich ein neuer Gehaltsschwellenwert festgelegt.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2026-01-30pubVeröffentlichung im BOE
2026-02-01vigorInkrafttreten (disposicion final)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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