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BOE-A-2026-20363 ·30. September 2026 ·orden not-relevant
Förderrecht

Empfänger regionaler Anreize: Rückzahlungspflicht von Subventionen und Verzugszinsen bei Nichteinhaltung der Auflagen

Die Verordnung stellt die Nichteinhaltung der verbindlichen Bedingungen für die den im Anhang aufgeführten Unternehmen gewährten regionalen Anreize fest (Art. único). Infolgedessen wird die Höhe der gewährten Subvention angepasst und die Unternehmen werden verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag nebst entsprechenden Verzugszinsen an den Staatsschatz zurückzuzahlen (Art. único). Die Berechnung der Zinsen erfolgt ab der Auszahlung der Subvention bis zum Datum der Entscheidung, wobei der gesetzliche Zinssatz um 25 Prozent erhöht angewendet wird (Art. 38.2 des allgemeinen Subventionsgesetzes).

In 2 Punkten

  1. Verpflichtung zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Subvention sowie der Verzugszinsen (Art. único). (art. único)
  2. Verzugszins: gesetzlicher Zinssatz, erhöht um 25 Prozent (Art. 38.2 des allgemeinen Subventionsgesetzes). (art. 38.2)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas relacionadas en el anexo de la orden
  • Que hayan incumplido las condiciones de la concesión de incentivos regionales

art. único

Gilt für dieses Profil

  • Empresas relacionadas en el anexo de la orden
  • Que hayan incumplido las condiciones de la concesión de incentivos regionales

art. único

Wie es Betroffene betrifft

Für die im Anhang genannten Unternehmen bedeutet die Norm einen direkten finanziellen Verlust durch die Verpflichtung, Teile der erhaltenen Beihilfe zurückzuzahlen (Art. único). Zudem müssen sie die Kosten der Verzugszinsen tragen, die auf den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Subvention und der Entscheidung berechnet werden (Art. 37 und 38 des Gesetzes 38/2003). Die Auswirkungen variieren je nach Höhe der Subvention und der seit dem Erhalt verstrichenen Zeit.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Reintegrar al Tesoro Público la subvención percibida en exceso y los intereses de demora art. único

Zeitlinie

2026-09-30pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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