Die Rundschreiben 6/2026 legt eine neue Methodik zur Bestimmung der jährlichen Vergütung von Erdgas-Verteilunternehmen für deren Tätigkeit fest (Art. 5.1). Das neue Modell ersetzt das Rundschreiben 4/2020 und führt spezifische Anreize für Digitalisierung, Cybersicherheit, die Reduzierung von Methanemissionen sowie die Förderung erneuerbarer Gase ein (Art. 5.1). Die Vergütung wird mittels einer Formel berechnet, die die bestehende Basisvergütung des Marktes mit variablen Komponenten kombiniert, die auf der Leistung bei diesen neuen strategischen Zielen basieren (Art. 5.1).
Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 5.1
Für Erdgas-Verteilunternehmen verändert die Norm deren Erlösmodell, indem sie einen Teil der Vergütung an Ziele der Energiewende und der technologischen Sicherheit koppelt (Art. 5.1). Anlagenbetreiber müssen ihre Investitionen nun auf die Reduzierung von Methanemissionen und die Digitalisierung der Netze ausrichten, um ihre Vergütung zu maximieren (Art. 5.1). Der Berechnungszeitraum für die Vergütung wird durch das „Gasjahr“ definiert, welches vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres reicht (Art. 3).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Alinear planes de inversión con los nuevos incentivos de digitalización y reducción de metano | art. 5.1 |
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