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Diese Verordnung sieht die zehnjährige Verlängerung der Eintragung verschiedener Sorten verschiedener Arten (darunter Aprikosen, Baumwolle, Mais, Tomaten u. a.) in das Register für Handelsvarietäten vor (Art. 1). Diese Maßnahme erfolgt auf Antrag der im Anhang aufgeführten Sortenzüchter gemäß Artikel 22 des Gesetzes 30/2006 (Art. 1).
Gilt für dieses Profil
art. 1
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Für die im Anhang genannten Sortenzüchter gewährleistet die Regelung die Fortsetzung der Vermarktung ihrer Produkte unter der offiziellen Registrierung für das nächste Jahrzehnt. Da die Verlängerung auf Antrag von Amts wegen erfolgt, ist für die Betroffenen kein sofortiges Handeln erforderlich. Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Art. 1).
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