Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt die Ablehnung eines Grundbuchers, die Zuweisung der Nutzung einer Wohnung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung einzutragen. Die Entscheidung stellt fest, dass aufgrund der Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes eine Eintragung des Nutzungsrechts gemäß Artikel 96 des Zivilgesetzbuches nicht zulässig ist. Für eine Eintragung wäre eine neue gerichtliche Entscheidung erforderlich, die aufgrund spezifischer Umstände ein neues Nutzungsrecht begründet.
Gilt für dieses Profil
art. Fundamentos de Derecho Segundo
Für Privatpersonen in Scheidungsverfahren hat die Zuweisung der Wohnungsnutzung in Scheidungsfolgenvereinbarungen eine zeitliche Grenze, die an die Volljährigkeit der Kinder gebunden ist (Art. 96 Zivilgesetzbuch). Sobald dieses Alter erreicht ist, ist das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eintragbar. Dies bedeutet, dass der Schutz der Wohnungsnutzung nicht automatisch fortbesteht, wenn das Kind bereits volljährig ist, es sei denn, es liegt eine neue gerichtliche Entscheidung vor, die dies stützt.
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