Das Nomenklator von Galicien wurde als einheitliches Regelwerk verabschiedet, das die offiziellen Formen der Ortsnamen der Autonomen Gemeinschaft festlegt (Art. 1). Diese Maßnahme zielt darauf ab, die historischen Erbeformen gegenüber der kastilianisierten Verfälschung wiederherzustellen und legt die galicische Form als einzige offizielle Form fest (Art. 1, Gesetz 3/1983). Der Erlass setzt die bisherigen Provinz-Nomenklatoren von A Coruña, Lugo, Ourense und Pontevedra außer Kraft (Art. 3).
Gilt für dieses Profil
art. 1
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Für staatliche Verwaltungen und Behörden wird ein einheitlicher Rahmen für die offizielle Benennung von Gemeinden, Gebieten, Siedlungskernen und Verkehrswegen geschaffen (Art. 1). Bürger und Institutionen müssen für jegliche offizielle Verwendung die im Anhang aufgeführten Formen verwenden. Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschöpft, sodass Widerspruch innerhalb eines Monats oder eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten möglich ist (Art. 4).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Interponer recurso de reposición ante la Xunta en el plazo de un mes si se considera afectado | art. 4 | 1 mes desde el día siguiente a la publicación |
| Interponer recurso contencioso-administrativo ante el TSXG | art. 4 | 2 meses desde el día siguiente a la publicación |
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