Das Dekret-Gesetz 6/2026 hebt Artikel 59.1.b) der Verordnung 64/2014 innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf. Diese Bestimmung sah zuvor eine spezifische Vergabeanforderung für ländliche Gemeinden vor. Durch diese Änderung wird eine administrative Hürde für die Auftragsvergabe in ländlichen Gebieten beseitigt, ohne dass andere Vergaberegime angepasst werden müssen. Die Aufhebung gilt für alle ländlichen Gemeinden, die unter die bisherige Verordnung fielen.
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art. 59.1.b)
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
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art. 59.1.b)
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art. 59.1.b)
Ländliche Gemeinden können Aufträge nun ohne die in Artikel 59.1.b) der Verordnung 64/2014 festgelegte Anforderung vergeben. Öffentliche und private Unternehmen, die das Vergabewesen in diesen Gebieten verwalten, können ohne zusätzliche Einschränkungen agieren. Die 30-tägige Frist zur Aufhebung verpflichtet die Gemeinden dazu, ihre Verwaltungsverfahren vor Ablauf der Frist zu aktualisieren.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Los municipios rurales deben derogar el artículo 59.1.b) del Reglamento 64/2014 | art. 59.1.b) | 30 días |
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