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BOE-A-2026-14658 ·7. Juli 2026 ·Real Decreto-ley critical
Verwaltungsrecht

Ländliche Gemeinden: 30 Tage Frist zur Aufhebung von Art. 59.1.b) der Verordnung 64/2014

Das Dekret-Gesetz 6/2026 hebt Artikel 59.1.b) der Verordnung 64/2014 innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf. Diese Bestimmung sah zuvor eine spezifische Vergabeanforderung für ländliche Gemeinden vor. Durch diese Änderung wird eine administrative Hürde für die Auftragsvergabe in ländlichen Gebieten beseitigt, ohne dass andere Vergaberegime angepasst werden müssen. Die Aufhebung gilt für alle ländlichen Gemeinden, die unter die bisherige Verordnung fielen.

In 2 Punkten

  1. Aufhebung von Artikel 59.1.b) der Verordnung 64/2014 in ländlichen Gemeinden (art. 59.1.b))
  2. 30-Tage-Frist für die Aufhebung der Norm (art. 59.1.b))

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que contratan en municipios rurales
  • Con independencia del sector

art. 59.1.b)

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que contraten en municipios rurales

art. 59.1.b)

Gilt für dieses Profil

  • Contrataciones en municipios rurales de Cataluña

art. 59.1.b)

Wie es Betroffene betrifft

Ländliche Gemeinden können Aufträge nun ohne die in Artikel 59.1.b) der Verordnung 64/2014 festgelegte Anforderung vergeben. Öffentliche und private Unternehmen, die das Vergabewesen in diesen Gebieten verwalten, können ohne zusätzliche Einschränkungen agieren. Die 30-tägige Frist zur Aufhebung verpflichtet die Gemeinden dazu, ihre Verwaltungsverfahren vor Ablauf der Frist zu aktualisieren.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Los municipios rurales deben derogar el artículo 59.1.b) del Reglamento 64/2014 art. 59.1.b) 30 días

Zeitlinie

2026-07-07pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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