Die Verordnung TES/679/2026 ändert Artikel 12.2 der Verordnung TMS/368/2019, um eine Frist von 30 Tagen für die Anpassung der Förderbedingungen in Qualifizierungsprogrammen für Arbeitslose festzulegen. Diese Änderung zielt darauf ab, die Transparenz und Zugänglichkeit von Beihilfen in Berufsbildungsprogrammen zu gewährleisten. Die Norm steht im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass 694/2017 sowie dem Gesetz 30/2015 und orientiert sich am Gesetz 3/2023 über Arbeit und Beschäftigung (Art. 12.2).
Gilt für dieses Profil
art. 12.2
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 12.2
Öffentliche Verwaltungen, die Ausbildungsprogramme für Arbeitslose verwalten, müssen ihre Förderbedingungen innerhalb von 30 Tagen aktualisieren, andernfalls riskieren sie den Verlust der Befugnis zur Gewährung von Beihilfen. Die Teilnehmer an den Ausbildungsprogrammen erhalten dadurch mehr Klarheit über die Zugangskriterien. Die Anpassungsfrist gilt für alle Qualifizierungsprogramme für Arbeitslose, unabhängig von Sektor oder Region (Art. 12.2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Ajustar condiciones de subvención en programas de capacitación para desempleados dentro de 30 días | art. 12.2 | 30 días |
Das Förderrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.