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Das Organische Gesetz 2/2026 ändert die Artikel 161.2 und 165.2 des Organischen Gesetzes 5/1985 speziell für die Balearen und die Kanarischen Inseln, um das Wahlrecht mit der Reform von Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung in Einklang zu bringen. Es wird eine Frist von drei Monaten zur Anpassung der Wahlverfahren politischer Parteien in diesen Regionen festgelegt (Art. 161.2 und 165.2).
Politische Parteien in den Balearen und auf den Kanarischen Inseln müssen ihre Wahlverfahren innerhalb von drei Monaten aktualisieren, was sich direkt auf ihre Wahlplanung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auswirkt. Die Regionalverwaltungen können Anpassungen bei der Aufstellung von Kandidaten und der Registrierung von Listen verlangen. Die Anpassungsfrist ist strikt und lässt ohne Rechtfertigung keine Verzögerungen zu (Art. 161.2 und 165.2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Actualizar procedimientos electorales en Baleares y Canarias | art. 161.2 | 3 meses |
| Ajustar registro de listas y presentación de candidatos conforme a la nueva normativa | art. 165.2 | 3 meses |
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