Die Entscheidung legt fest, dass Anträge auf alternative Georeferenzierung entweder beim Grundbuchamt oder durch ein privates Ersuchen über die elektronische Zentrale des Katasters eingereicht werden können, nachdem ein grafischer Validierungsbericht erstellt wurde (Art. 199.2 des Hypothekengesetzes). Diese Änderung ermöglicht einen besseren Zugang und mehr Flexibilität im Verfahren, insbesondere für Eigentümer in Gebieten, die weit von Verwaltungsstandorten entfernt liegen.
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art. 199.2 Ley Hipotecaria
Eigentümer von Grundstücken in Las Palmas de Gran Canaria können ihre Anträge auf alternative Georeferenzierung direkt über die elektronische Zentrale des Katasters stellen, was Reiseaufwand reduziert. Registerbehörden können Prozesse optimieren, indem sie elektronische Anträge entgegennehmen. Berater sollten ihre Mandanten über diesen alternativen Weg informieren und sicherstellen, dass der grafische Validierungsbericht vorliegt und gültig ist.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar disponibilidad del informe de validación gráfica emitido por la Sede Electrónica del Catastro | art. 199.2 Ley Hipotecaria | |
| Presentar la solicitud de georreferenciación alternativa en el Registro de la Propiedad o en la Sede Electrónica del Catastro | art. 199.2 Ley Hipotecaria |
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