Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt die Aussetzung der Zuweisung einer Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen (NRACD), da im Grundbuchblatt des Grundstücks keine Bebauung eingetragen ist (Tatsachen I und II). Die Entscheidung unterstreicht, dass das Verfahren zur Einregistrierung von Mietverhältnissen, welches durch das Königliche Dekret 1312/2024 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 geregelt wird, ergänzend der Hypothekengesetzgebung unterliegt (Rechtliche Begründung II). Dies erfordert, dass das Register ein getreues Abbild der rechtlichen Realität ist, wobei die Grundsätze der Legitimation und Legalität anzuwenden sind (Rechtliche Begründung II).
Gilt für dieses Profil
Hechos II
Für Eigentümer, die Kurzzeitunterkünfte registrieren möchten, verstärkt die Norm die Notwendigkeit, dass die physische Realität der Bebauung strikt mit der registermäßigen Beschreibung übereinstimmt (Rechtliche Begründung II). Es reicht nicht aus, Wohnfähigkeitsbescheinigungen oder Katasterauszüge vorzulegen, wenn das Gebäude nicht im Grundbuch eingetragen ist, da der Grundsatz der Legitimation eine präzise Beschreibung verlangt, um Unstimmigkeiten zu vermeiden (Rechtliche Begründung II). Die mangelnde Übereinstimmung zwischen der Realität und dem Register verhindert die Erlangung der eindeutigen Kennnummer, die für die rechtmäßige Vermarktung von Kurzzeitmietverhältnissen erforderlich ist.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Asegurar la inscripción de la edificación en el Registro de la Propiedad antes de solicitar el NRACD | art. 18 Ley Hipotecaria |
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