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BOE-A-2026-10884 ·21. Mai 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Förderrecht

Kinoleinwand: Drei Monate Frist für Förderanträge zur Förderung des Kinobesuchs von Senioren

Der Königliche Erlass 400/2026 regelt, dass Kinobetriebe Zuschüsse beantragen können, um den Zugang für Personen ab 65 Jahren zum Kino zu fördern. Gemäß Artikel 2.2 muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden. Die Regelung erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 67 des Königlichen Erlasses 887/2006 sowie des Artikels 22.2.c) des Gesetzes 38/2003 vom 17. November über Kultur und Freizeit.

In 2 Punkten

  1. Förderanträge für Kinobetriebe zur Förderung des Zugangs für Personen ab 65 Jahren (art. 67 R.D. 887/2006)
  2. Dreimonatige Frist zur Antragstellung ab Inkrafttreten der Regelung (art. 2.2)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Tener actividad de exhibición cinematográfica
  • Ser entidad de derecho público o privado

art. 67 R.D. 887/2006

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 67 R.D. 887/2006

Wie es Betroffene betrifft

Kinobetriebe müssen Förderanträge innerhalb von drei Monaten einreichen, um Zugang zu Hilfen für die Förderung des Kinobesuchs von Personen ab 65 Jahren zu erhalten. Die Einreichungsfrist ist entscheidend: Bei Nichteinhaltung erlischt der Anspruch auf die Förderung. Die Strukturen der Kulturverwaltungen bleiben unverändert, sie müssen jedoch die Einhaltung der gesetzten Frist gewährleisten. Die Maßnahme stärkt den Zugang älterer Menschen zum Kino.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar solicitud de subvención para acceso al cine de personas de 65 años o más art. 2.2 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-05-21pubVeröffentlichung im BOE
2026-08-04vigorInkrafttreten (disposicion final segunda)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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