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BOE-A-2026-1049 ·17. Januar 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Vodafone-Gruppe: 30 Tage Frist zur Aufnahme des Anhangs IX in den II. Tarifvertrag

Die Änderungsvereinbarung zum II. Tarifvertrag der Vodafone-Gruppe Spanien fügt den Anhang IX hinzu, der spezifische Aspekte von Arbeitsverträgen im Telekommunikationssektor regelt. Diese Änderung wird durch einen Beschluss der Generaldirektion für Arbeit veröffentlicht und findet gemäß Art. 43 sowie dem hinzugefügten Anhang IX (Art. 90.2 und 3 des Arbeitsstatuts, RDL 2/2015; Königliches Dekret 713/2010) Anwendung auf die Unternehmen der Gruppe.

In 2 Punkten

  1. Der Anhang IX wird dem II. Tarifvertrag der Vodafone-Gruppe hinzugefügt (art. 43)
  2. Gilt ausschließlich für Unternehmen der Vodafone-Gruppe Spanien (art. 43)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Pertenezcan al Grupo Vodafone España

art. 43

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Gilt für dieses Profil

  • Pertenezcan al Grupo Vodafone España

art. 43

Wie es Betroffene betrifft

Für die Unternehmen der Vodafone-Gruppe Spanien muss der neue Anhang IX innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung in die Arbeitsverträge aufgenommen werden. Für die Arbeitnehmer ergeben sich keine direkten Änderungen ihrer Arbeitsbedingungen, jedoch müssen die Unternehmen ihre Einstellungspolitik gemäß den im Anhang festgelegten neuen Bedingungen anpassen. Die Anwendungsfrist beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung (Art. 43).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Incorporar el anexo IX al II Convenio colectivo en los 30 días siguientes a la publicación art. 43 30 días desde la publicación

Zeitlinie

2026-01-17pubVeröffentlichung im BOE
2026-01-17vigorInkrafttreten (resolución de 30 de diciembre de 2025)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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