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Die Änderungsvereinbarung zum II. Tarifvertrag der Vodafone-Gruppe Spanien fügt den Anhang IX hinzu, der spezifische Aspekte von Arbeitsverträgen im Telekommunikationssektor regelt. Diese Änderung wird durch einen Beschluss der Generaldirektion für Arbeit veröffentlicht und findet gemäß Art. 43 sowie dem hinzugefügten Anhang IX (Art. 90.2 und 3 des Arbeitsstatuts, RDL 2/2015; Königliches Dekret 713/2010) Anwendung auf die Unternehmen der Gruppe.
Gilt für dieses Profil
art. 43
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 43
Für die Unternehmen der Vodafone-Gruppe Spanien muss der neue Anhang IX innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung in die Arbeitsverträge aufgenommen werden. Für die Arbeitnehmer ergeben sich keine direkten Änderungen ihrer Arbeitsbedingungen, jedoch müssen die Unternehmen ihre Einstellungspolitik gemäß den im Anhang festgelegten neuen Bedingungen anpassen. Die Anwendungsfrist beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung (Art. 43).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar el anexo IX al II Convenio colectivo en los 30 días siguientes a la publicación | art. 43 | 30 días desde la publicación |
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