Das Gesetz 1/2026 fügt der Ley 8/2023 einen neuen Artikel 38 bis hinzu, der der Autonomen Gemeinschaft Madrid das Recht zur Popularklage (acción popular) bei Straftaten gegen die Umwelt und das historische-künstlerische Erbe einräumt. Diese Änderung erweitert die Interventionsmöglichkeiten der Region bei Umweltschäden oder Beeinträchtigungen von Kulturgütern. Die Regelung wurde am 17. April 2026 im BOCM veröffentlicht.
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art. 38 bis
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Die Behörden der Gemeinschaft Madrid können ohne vorherige Genehmigung Popularklagen gegen Verantwortliche für Umwelt- oder Kulturgüterschäden einleiten (Art. 38 bis). Betroffene Akteure (Unternehmen, Privatpersonen) müssen mit einem erhöhten Sanktionsrisiko bei Verstößen rechnen. Lokale Gerichte können direkt in Verfahren zum Schutz der Umwelt oder des historischen Erbes eingreifen. Die Regelung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Evaluar riesgos de daño ambiental o a bienes culturales en operaciones locales | art. 38 bis | 3 meses desde la publicación |
| Revisar obligaciones de cumplimiento en zonas protegidas | art. 38 bis | 3 meses desde la publicación |
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