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Ein Viehzüchter auf den Kanaren erkundigt sich, ob erhaltene Subventionen für die Vergünstigung gemäß Art. 26 des Gesetzes 19/1994 berücksichtigt werden, ob sie für die RIC (Investitionsrücklage auf den Kanaren) geeignet sind und wie die Meldung im Formular 282 zu erfolgen hat. Die DGT stellt fest, dass Beihilfen keine Erträge aus der Tätigkeit darstellen, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung, sie auf den Preis umzulegen, und bestätigt die Eignung bestimmter Investitionen sowie die Meldepflicht.
Cuestión planteada En relación con la bonificación prevista en el artículo 26 de la Ley 19/1994: si dichas subvenciones recibidas (ambas o alguna de ellas) formarán parte de los rendimientos derivados de la venta de bienes corporales producidos en Canarias al objeto de la aplicación de la bonificación.
Las subvenciones recibidas para el desarrollo de la actividad no tienen la consideración de rendimientos derivados de la venta de bienes corporales, salvo que exista la obligación de repercutir la ventaja obtenida al usuario final. Respecto a la RIC, las subvenciones corrientes se incluyen en los rendimientos netos de explotación. La inversión en placas fotovoltaicas para autoconsumo de energía renovable se considera inversión apta para la materialización de la RIC. Las ayudas deben declararse en el modelo 282 según la normativa vigente.
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