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Ein Stahlunternehmen erkundigt sich, ob die Zugabe von Heizöl oder Diesel zum Koks zur Verbesserung der Agglomeration vor der Einführung in den Hochofen einen steuerpflichtigen oder von der Steuer befreiten Verbrauch darstellt. Die DGT stellt fest, dass diese Verwendung als Doppelverwendung gilt und die Befreiung anwendbar ist, auch wenn der Kohlenwasserstoff dem Kohlematerial vorab und nicht durch direkte Injektion beigefügt wird.
Cuestión planteada La utilización del fuel o gasóleo como aditivo del carbón, antes de su incorporación al alto horno ¿supone un consumo para usos distintos a los que combustible o carburante no sujeto al Impuesto sobre Hidrocarburos? ¿supone un consumo sujeto pero exento, al amparo de lo dispuesto en el artículo 51 de la Ley de Impuestos Especiales?
La utilización de hidrocarburos añadidos previamente al carbón como aglomerante para su introducción en el alto horno se considera una inyección con fines de reducción química. Por tanto, es aplicable la exención del artículo 51.2.g) de la Ley 38/1992. Si se utiliza gasóleo, este debe llevar los trazadores y marcadores reglamentarios para el tipo reducido.
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