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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob es als Nießbraucherin von Aktien (und nicht als nackter Eigentümer) die Dividendenbefreiung anwenden könne. Die DGT stellt klar, dass der Nießbraucher der wirtschaftliche Gesellschafter ist, der die Dividenden erhält, und die Befreiung in Anspruch nehmen kann, sofern die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Cuestión planteada Si los dividendos que en lo sucesivo perciba de la entidad B, podrán gozar de la exención del artículo 21 de la LIS habida cuenta de su condición de mero usufructuario de las acciones de la sociedad, es decir, si el criterio emitido por este Centro Directivo, respecto a la normativa aplicable para evitar la doble imposición contenida en el artículo 30.2 del TRLIS, tal y como se expresa en la consulta V0077-15 resulta asimismo de aplicación respecto al requisito de participación mínima en el capital o los fondos propios de la entidad que se recoge en la nueva redacción del artículo 21 LIS.
El usufructuario puede aplicar la exención del artículo 21 de la LIS sobre los dividendos percibidos, ya que ostenta el derecho a su percepción y actúa como socio económico. Para ello, debe cumplir el requisito de poseer el derecho de usufructo sobre acciones representativas de al menos el 5% del capital o fondos propios de forma ininterrumpida durante el año anterior al reparto. El ejercicio de los derechos de voto mediante pacto no altera esta posibilidad.
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