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V3212-16 11. Juli 2016 · SG de Tributos Kriterium gültig
OTRO · declaración anual de operaciones con terceras personas

Keine Meldepflicht für gewährte Beihilfen im Formular 347, wenn diese bereits über Formular 190 gemeldet werden

Eine Gemeinde erkundigte sich, ob finanzielle Beihilfen für Gruppen in Gefahr der sozialen Ausgrenzung in der jährlichen Meldung über Geschäfte mit Dritten (Formular 347) aufzuführen sind. Die DGT stellt klar, dass keine Meldepflicht im Formular 347 besteht, sofern diese Vorgänge bereits über das Formular 190 gemeldet werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage

Die Entscheidung der DGT

Die öffentlichen Verwaltungen müssen in Formular 347 die von ihnen gewährten Zuschüsse, Beihilfen oder Hilfen angeben. Davon ausgenommen ist jedoch die Verpflichtung zur Angabe jener Vorgänge, für die bereits eine regelmäßige Informationspflicht besteht und die in anderen spezifischen Erklärungen mit identischem Inhalt enthalten sind. Wenn die Beihilfen daher bereits über Formular 190 übermittelt werden, dürfen sie nicht in Formular 347 aufgenommen werden.

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