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V3085-19 4. November 2019 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IVA · indemnización por clientela

Entschädigung für Kundenstamm eines Handelsvertreters unterliegt der MwSt. und der Einkommensteuer

Die Erben eines verstorbenen Handelsvertreters erkundigten sich nach der steuerlichen Behandlung der erhaltenen Entschädigung für den Kundenstamm. Die DGT stellt fest, dass diese Entschädigung eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen darstellt und daher sowohl der Mehrwertsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Behandlung der Entschädigung für Kundenstamm.

Die Entscheidung der DGT

Die Entschädigung für Kundenstamm gemäß Artikel 28 des Agenturvertragsgesetzes stellt eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen dar, die dem Unternehmer Vorteile bringen, weshalb sie in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Bei der Einkommensteuer (IRPF) gilt sie als Einkommen aus beruflicher Tätigkeit, das in die letzte Steuerperiode des Verstorbenen einzubeziehen ist. Der 30 %ige Abzug für unregelmäßige Einkünfte findet keine Anwendung. Die Erben müssen als Rechtsnachfolger ergänzende Steuererklärungen abgeben und die entsprechenden Rechnungen ausstellen.

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