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V3009-20 6. Oktober 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Incentive-Prepaidkarten, die kein elektronisches Geld darstellen, gelten als Sachbezüge

Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob Incentive-Karten (eine personengebundene und eine mit eingeschränktem Nutzungsumfang) als Geldleistungen oder Sachbezüge zu werten sind. Die DGT stellt klar, dass diese, sofern sie kein elektronisches Geld darstellen, als Arbeitslohn in Form von Sachbezügen gelten.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Übergabe der genannten Karten als Anreize oder Preise als geldwerter oder unentgeltlicher Arbeitslohn gilt. Ebenso die Unterwerfung unter die Quellensteuer oder die Vorauszahlung dieser Vergütungen.

Die Entscheidung der DGT

Wenn die Karten nicht die Definition von elektronischem Geld gemäß Gesetz 21/2011 erfüllen, sind die Anreize als geldwerter Vorteil zu betrachten. Karte B stellt aufgrund ihrer auf den Emittenten beschränkten Nutzung kein elektronisches Geld dar. In Bezug auf Karte A gilt: Wenn der Inhaber keine Rückerstattung des Geldwertes beantragen kann, wird diese ebenfalls nicht als elektronisches Geld betrachtet. Diese Sachbezüge unterliegen dem Quellensteuerverfahren gemäß der Einkommensteuerverordnung (Reglamento del IRPF).

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