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Ein Verband erkundigt sich, welche Kombinierte Nomenklatur nach der Änderung des Gesetzes 38/1992 auf Alkoholsteuern anzuwenden ist. Die DGT stellt klar, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 enthaltene Nomenklatur zu verwenden ist, selbst wenn diese zu Zollzwecken durch eine andere ersetzt wurde.
Cuestión planteada La consultante pregunta cuál es la nomenclatura combinada que debe aplicarse en relación con los impuestos especiales sobre el alcohol y las bebidas alcohólicas
Para los impuestos especiales sobre el alcohol y las bebidas alcohólicas, las referencias a los códigos de nomenclatura combinada de la Ley de Impuestos Especiales se entienden con referencia al Reglamento de Ejecución (UE) 2018/1602 de la Comisión. Este criterio se aplica con independencia de que dicha nomenclatura haya sido sustituida por otra para efectos aduaneros. Lo anterior responde a la transposición directa de la Directiva 92/83/CEE.
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