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V2728-18 15. Oktober 2018 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · atribución de rentas

Notare, die Kosten über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilen, können nicht als Einheit für die MwSt. oder die Einkommensteuer steuerpflichtig sein

Zwei Notare fragen an, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Aufteilung gemeinsamer Kosten gegründet wurde, als Steuerpflichtiger für die MwSt. gelten kann und ob eine Einkommenszuweisung im Rahmen der Einkommensteuer erfolgt. Die DGT antwortet, dass die notarielle Tätigkeit persönlich und nicht delegierbar ist, weshalb Notare individuell steuerpflichtig bleiben müssen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob diese Einheit als Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuer gilt und ob sie nach dem System der Einkommenszuweisung im Rahmen der Einkommensteuer zu besteuern ist.

Die Entscheidung der DGT

Die notarielle Tätigkeit kann nicht von einer Einheit ausgeübt werden, sondern obliegt vollumfänglich den Inhabern der Notariatspositionen. Daher ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Steuerpflichtiger im Sinne der Umsatzsteuer, sondern jeder Notar ist Einzelunternehmer und zieht seine gemeinsamen Ausgaben anteilig ab. Bei der Einkommensteuer müssen die Erträge jedem Notar einzeln zugerechnet werden, da die Einheit lediglich der Deckung gemeinsamer Ausgaben dient und keine eigene Tätigkeit ausübt.

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