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V2653-24 27. Dezember 2024 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · sistemas informáticos de facturación

Pflicht zur Einhaltung der Verordnung über IT-Rechnungssysteme hängt von der Nutzung computergestützter Systeme ab

Eine Fachkraft erkundigt sich, ob die neue Verordnung über IT-Rechnungssysteme (Real Decreto 1007/2023) auch bei der Rechnungsstellung mittels Tabellenkalkulation Anwendung findet. Die DGT stellt klar, dass bei rein manueller Erstellung keine Anwendung erfolgt, Tabellenkalkulationen jedoch als IT-Rechnungssysteme eingestuft werden könnten.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die durch das Königliche Dekret 1007/2023 vom 5. Dezember eingeführten Verpflichtungen anwendbar sind, mit welchem die Verordnung genehmigt wird, welche die Anforderungen festlegt, die von computergestützten oder elektronischen Systemen und Programmen zu erfüllen sind, welche die Abrechnungsprozesse von Unternehmern und Freiberuflern unterstützen, sowie die Standardisierung der Formate von Abrechnungsaufzeichnungen.

Die Entscheidung der DGT

Wenn die Rechnungsstellung manuell erfolgt, besteht nach der Verordnung des Königlichen Dekrets 1007/2023 keine Verpflichtung. Die Verwendung von Tabellenkalkulationen oder Textverarbeitungsprogrammen garantiert jedoch nicht die Nichtanwendbarkeit, da diese gemäß der Verordnung computergestützte Abrechnungssysteme darstellen könnten. Im Falle einer Verpflichtung kann der Steuerpflichtige die computergestützte Anwendung der staatlichen Steuerverwaltung wählen.

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