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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob eine Fusion durch Übernahme zweier Tochtergesellschaften unter die Sonderregelung für Fusionen fallen kann und wie mit steuerlichen Verlustvorträgen zu verfahren ist. Die DGT stellt klar, dass die Sonderregelung anwendbar ist und die steuerlichen Verlustvorträge unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen übernommen werden können, sofern die Transaktion auf wirtschaftlich begründeten Motiven beruht und nicht der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dient.
Cuestión planteada
La aplicación del régimen especial de fusiones requiere que la operación se realice bajo la Ley de modificaciones estructurales y cumpla el artículo 76.1 de la LIS. No se aplicará el régimen si el objetivo principal es el fraude o la ventaja fiscal sin motivos económicos válidos. En caso de aplicación, la entidad absorbente se subroga en las bases imponibles negativas de la transmitente según el artículo 84 de la LIS. Las bases generadas antes de la incorporación al grupo fiscal se compensarán con los límites de los artículos 66 y 67.e) de la LIS.
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