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V2609-14 6. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · bonificación

99 % Ermäßigung der Körperschaftsteuer für Verkehrs- und ORA-Dienste, jedoch nicht für städtische Tiefgaragen

Eine zu 100 % in kommunaler Hand befindliche Kapitalgesellschaft erkundigt sich nach der Ermäßigung der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuerpflicht für ORA-Dienste, Tiefgaragen und städtische Abschleppdienste. Die DGT stellt fest, dass nur die Verkehrs- und ORA-Dienste Anspruch auf die Ermäßigung haben, während Tiefgaragen ausgeschlossen sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob der Teil des Körperschaftsteuer-Regelsteuersatzes, der den Einkünften aus Parkdiensten im öffentlichen Straßenraum entspricht, die durch Parkautomaten (ORA) begrenzt und kontrolliert werden, sowie aus unterirdischen öffentlichen Parkhäusern in kommunalem Eigentum und dem Abschleppen von Fahrzeugen aus dem städtischen Straßenraum durch Abschleppwagen, deren Verwahrung und Überwachung, einer Ermäßigung von 99 % unterliegt.

Die Entscheidung der DGT

Für die 99 %ige Steuerermäßigung der Körperschaftsteuer muss die Gesellschaft in reinem kommunalem Eigentum stehen und Verkehrs-, Park- und Mobilitätsdienstleistungen erbringen. Die Verwaltung von ORA (gebührenpflichtige Parkplätze) und das Abschleppen von Fahrzeugen durch kommunale Abschleppwagen sind ermäßigt, die Verwaltung von unterirdischen öffentlichen Parkhäusern in kommunalem Eigentum hingegen nicht. Hinsichtlich der Umsatzsteuer unterliegen die an die Stadtverwaltung erbrachten Leistungen nicht der Steuer, da es sich um eine direkte Verwaltung handelt, während die an Dritte erbrachten Leistungen der Steuer unterliegen.

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