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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen einen außerordentlichen Rechtsbehelf einlegen und die Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern für die Jahre 2011 und 2012 beantragen kann. Die DGT erläutert die in der Allgemeinen Steuergesetzgebung (Ley General Tributaria) geregelten Überprüfungsverfahren, stellt jedoch klar, dass sie nicht zuständig ist, über die Erfolgsaussichten oder die Zweckmäßigkeit der Einlegung solcher Rechtsbehelfe zu entscheiden.
Cuestión planteada Al tratarse de dos ejercicios no prescritos, ¿se puede presentar recurso extraordinario aportando los libros contables y facturas de gastos e ingresos y así mismo solicitar devolución de ingresos indebidos en caso de tener derecho a ello?
La DGT manifiesta que no es competente para determinar la procedencia de interponer un recurso o procedimiento de revisión. A efectos informativos, señala que los procedimientos especiales de revisión están regulados en la Ley 58/2003, incluyendo la rectificación de errores, la devolución de ingresos indebidos y el recurso extraordinario de revisión en el ámbito de las reclamaciones económico-administrativas.
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