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Es wurde angefragt, welcher Quellensteuerabzug auf Diäten von Beisitzern anzuwenden ist, die diese aufgrund von Vorschriften für Spitzenbeamte nicht behalten dürfen und an den Staatshaushalt abführen müssen. Die DGT stellt klar: Fließen die Beträge direkt an den Staat, handelt es sich um steuerfreie Beträge ohne Abzug; handelt es sich jedoch um Einkünfte einer staatlichen Aktiengesellschaft, findet ein Abzug von 19 % Anwendung.
Cuestión planteada Retención a aplicar a las cantidades satisfechas por asistencia a las sesiones del órgano de administración de los dos vocales personas físicas, teniendo en cuenta que su importe no se va a entregar a los vocales sino a la sociedad anónima estatal, en aplicación de lo establecido en el artículo 8 del Real Decreto 451/2002. Asimismo se consulta si la retribuciones satisfechas a la sociedad anónima estatal en su condición de consejera, deben entenderse retribuciones satisfechas a su representante persona física.
Si las cantidades debidas a vocales deben ingresarse en el Tesoro Público por normativa de altos cargos, no constituyen renta para la persona física y son exentas por aplicación de la exención a favor del Estado en el Impuesto sobre Sociedades. Si la sociedad consultante paga a una sociedad anónima estatal por su cargo de consejera, dicha cantidad es renta de la sociedad y está sujeta a retención del 19%.
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