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Die Anfragende erkundigt sich, ob nach der Änderung der Ley 16/2013 weiterhin eine Befreiung für die Verwendung fluorierter Gase zu Lehr- und Forschungszwecken besteht. Die DGT stellt klar, dass die Einheit, da sie den steuerpflichtigen Tatbestand nicht erfüllt, nicht als Steuerpflichtiger gilt und somit die vorgesehenen Befreiungstatbestände nicht anwendbar sind.
Cuestión planteada Una vez entrada en vigor la modificación de la Ley 16/2013, de 29 de octubre, por la que se establecen determinadas medidas en materia de fiscalidad medioambiental y se adoptan otras medidas tributarias y financieras, con efectos 1 de septiembre de 2022, la consultante pregunta acerca de la eliminación de la exención mencionada y si sería aplicable a la actividad que realiza algún otro tipo de beneficio fiscal.
La entidad que no realiza la fabricación, importación o adquisición intracomunitaria de gases fluorados no tiene la condición de contribuyente. Por tanto, no le resultan aplicables los supuestos de no sujeción ni las exenciones establecidas en el artículo 5 de la Ley 16/2013. Solo tendría derecho a solicitar la devolución del impuesto si pudiera acreditar el envío de los gases fuera del territorio de aplicación del impuesto.
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