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Eine Händlerin für orthopädische Hilfsmittel erkundigt sich, ob sie das System des Gleichwertigkeitszuschlags beim Verkauf von personalisierten Einlagen und Korsetts anwenden darf. Die DGT stellt fest, dass die Personalisierung der Korsetts einen Herstellungsprozess darstellt, der verhindert, dass sie für diese Produkte als Einzelhändlerin eingestuft wird.
Cuestión planteada Aplicación del régimen del recargo de equivalencia del Impuesto sobre el Valor Añadido.
El régimen de recargo de equivalencia se aplica a comerciantes minoristas que entregan bienes sin haberlos sometido a procesos de fabricación, elaboración o manufactura. La personalización de prendas de vestir confeccionadas por terceros constituye un proceso de elaboración. Por tanto, no se puede aplicar el recargo de equivalencia a las ventas de productos que hayan sido sometidos a procesos de fabricación, elaboración o manufactura, ya sea por el propio sujeto pasivo o por un tercero.
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