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V1788-22 27. Juli 2022 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Nachzahlungen von Krankengeld aus Vorjahren werden mit 15 % besteuert und nicht auf die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer angerechnet

Ein Arbeitnehmer erkundigte sich nach der steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen für Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (IT) aus dem Jahr 2021, die nach einer Entscheidung des INSS im Jahr 2022 ausgezahlt wurden. Die DGT stellt klar, dass es sich bei diesen Beträgen um Nachzahlungen mit Zuordnung zum vorangegangenen Veranlagungszeitraum handelt, für die ein spezifischer Quellensteueranteil anzuwenden ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die von Ihrem Unternehmen im Jahr 2022 vorgenommene steuerliche Behandlung hinsichtlich der Berechnung des Quellensteueranteils bei der Auszahlung der Nachzahlungen der Leistungen für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aus 2021 korrekt ist und welcher korrekte Quellensteueranteil im Jahr 2022 hätte angewendet werden müssen.

Die Entscheidung der DGT

Die in 2022 gezahlten Differenzen bei den Leistungen für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aus 2021 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Jahr 2021 zuzurechnen sind, da sie in diesem Wirtschaftsjahr fällig waren. Da es sich um Nachzahlungen handelt, findet gemäß Artikel 80.1.5 des RIRPF ein Quellensteueranteil von 15 % Anwendung. Zudem dürfen diese Nachzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Quellensteueranteils der laufenden Leistungen in dem Jahr einbezogen werden, in dem sie ausgezahlt werden.

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