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V1521-19 24. Juni 2019 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · mínimo por descendientes

Abzug für behinderte Nachkommen und kinderreiche Familien unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar

Eine Person, die die rechtliche Vormundschaft über zwei behinderte Cousinen innehat und den Status einer kinderreichen Familie besitzt, erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der entsprechenden Steuerabzüge. Die DGT stellt klar, dass diese gewährt werden können, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit oder Leistungen, der Einkommensgrenzen und des Zusammenlebens erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob der in Artikel 81 bis.1.a) des LIRPF geregelte Abzug für einen unterhaltsberechtigten behinderten Abkömmling und der in Buchstabe c) der genannten Bestimmung geregelte Abzug für kinderreiche Familien angewendet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Für den Abzug für einen behinderten Abkömmling hat die Person mit gerichtlicher Betreuung Anspruch auf den Mindestbetrag für Abkömmlinge und auf den Abzug gemäß Artikel 81 bis.1.a) des LIRPF, sofern die unter Betreuung stehenden Personen kein jährliches Einkommen von 8.000 Euro überschreiten, nicht mehr als 1.800 Euro angeben und die Voraussetzungen des Zusammenlebens oder der Abhängigkeit erfüllt sind. Der Abzug für kinderreiche Familien setzt voraus, dass man ein Vorfahre oder ein Waisenbruder ist, und wird anteilig ab dem Datum des Antrags auf den Titel angewendet. In beiden Fällen ist es erforderlich, eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit auszuüben oder Sozialversicherungsleistungen oder Ähnliches zu beziehen.

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