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Es wurde angefragt, ob die Erstattung einer Sondervergütung aus dem Jahr 2012, die nach dem Tod des Arbeitnehmers im Jahr 2015 ausgezahlt wurde, im Jahr 2015 zu versteuern ist. Die DGT stellt fest, dass es sich bei diesen Beträgen um Arbeitsentgelt handelt, das dem letzten Veranlagungszeitraum des Verstorbenen zuzurechnen ist.
Cuestión planteada Tributación en el IRPF de la recuperación en 2015 de la paga extraordinaria y adicional de diciembre de 2012 en caso de fallecimiento.
La parte proporcional de la paga extraordinaria no abonada en su día califica como rendimiento del trabajo. Al haber fallecido el trabajador, estas rentas deben integrarse en la base imponible del último período impositivo que deba declararse. Al percibirse en un período distinto al de su exigibilidad, se debe practicar una autoliquidación complementaria sin sanción ni intereses.
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