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Es wird angefragt, ob eine Satzungsänderung einer Gesellschaft, die dem Nutznießer der Geschäftsanteile Stimmrechte und das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung einräumt, die Befreiung von der Vermögensteuer beeinträchtigen würde. Die DGT stellt fest, dass eine solche Änderung keinen Einfluss auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hat.
Cuestión planteada Aplicabilidad de lo dispuesto en el artículo 20.6 de la Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones. Si la modificación estatutaria prevista en el texto de la consulta, permitiría dar cumplidos los requisitos para la exención en el Impuesto sobre el Patrimonio.
La modificación estatutaria para que el usufructuario ejerza derechos de voto y asistencia no afecta al acceso a la exención en el Impuesto sobre el Patrimonio. Para cumplir la exención, el donatario debe asumir la condición de administrador y percibir la remuneración establecida en el artículo 4.Ocho.Dos de la Ley 19/1991. La mera pertenencia al Consejo de Administración no se considera función de dirección para el donante.
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