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Ein Gastronom, der zusätzlich Tabak über Automaten verkauft (unter Anwendung des Gleichstellungszuschlags), fragt an, ob Lieferanten den Zuschlag auch bei Einkäufen für den Gastronomiebetrieb erheben dürfen. Die DGT stellt klar, dass es sich um unterschiedliche Wirtschaftszweige handelt. Wenn der Kunde nachweist, dass die Gastronomieaktivität nicht dem Sonderregime unterliegt, darf der Lieferant den Zuschlag auf Produkte für den Gastronomiebereich nicht erheben.
Cuestión planteada Cuestiona si el proveedor le debe repercutir el recargo previsto en el Régimen especial del Recargo de equivalencia en las compras realizadas para su actividad de hostelería.
La venta de tabaco en máquinas expendedoras constituye un sector diferenciado de la actividad de hostelería. Cuando un proveedor suministre productos que no se destinen a la actividad sujeta al recargo de equivalencia, no deberá repercutirlo siempre que el adquirente acredite que para esa actividad específica no está sometido a dicho régimen. En el caso de la adquisición de tabaco para la actividad de venta en máquinas, los estancos que apliquen el régimen general deberán repercutir tanto el IVA como el recargo de equivalencia.
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