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Eine Eigentümerin erkundigt sich, ob ihre über 50 Jahre alte Immobilie, die zwar im Verzeichnis geschützter Güter aufgeführt, aber nicht als Kulturgut von nationaler Bedeutung (BIC) eingestuft ist, Anspruch auf eine Befreiung von der Grundsteuer (IBI) hat. Die Generaldirektion für Steuerangelegenheiten (DGT) erläutert, dass eine Befreiung nur dann gewährt wird, wenn die Immobilie die spezifischen Kategorien und gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Cuestión planteada Pregunta si el citado inmueble goza de la exención prevista en el artículo 62.2.b) del TRLRHL.
La exención del IBI según el artículo 62.2.b) del TRLRHL requiere que el inmueble sea monumento o jardín histórico declarado mediante Real Decreto e inscrito en el Registro General, o que esté comprendido en las disposiciones adicionales de la Ley 16/1985. En el caso de bienes en sitios o conjuntos históricos, deben tener al menos cincuenta años y estar incluidos en el catálogo del Real Decreto 2159/1978 como objeto de protección integral. No se aplica la exención si el inmueble está afecto a explotaciones económicas, salvo excepciones legales.
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