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Es wurde angefragt, ob eine Klage bezüglich des Aufenthaltsrechts einer Person von der Befreiung von der Gerichtsgebühr profitieren kann. Die Generaldirektion für Rechtspflege (DGT) stellt klar, dass die Befreiung nur für die spezifischen Verfahren zum Schutz von Grundrechten gilt, die in dem Gesetz 29/1998 geregelt sind.
Cuestión planteada Si procedería la exención objetiva del artículo 4.1.b) de la Ley 10/2012, de 20 de noviembre y, en su caso, en la apelación de la Sentencia dictada por el Juzgado de lo Contencioso-Administrativo.
La exención objetiva del artículo 4.1.a) de la Ley 10/2012 se limita exclusivamente a los "Procedimientos para la protección de los derechos fundamentales de la persona" previstos en los artículos 114 a 122 bis de la Ley 29/1998. No se aplica a cualquier demanda que pueda vincularse de forma directa o indirecta con la protección de derechos y libertades.
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