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V0789-14 24. März 2014 · SG de Tributos Kriterium gültig
OTRO · autoliquidación

Zahlungsbeleg nur bei Einreichung über vorgeschriebene Wege und korrespondierender Zahlung zulässig

Ein Anfragender erkundigt sich, ob Steuererklärungen in Papierform per Post oder am Empfangsschalter eingereicht werden können und ob das Einreichungsschreiben als Zahlungsnachweis dient. Die DGT stellt klar, dass die Einreichung ausschließlich über die gesetzlich geregelten spezifischen Methoden (elektronisch, Ausdruck des AEAT-Dienstes, SMS oder lesbares Medium) erfolgen muss. Nur die Einhaltung dieser Formvorschriften in Verbindung mit der entsprechenden Zahlung führt zur Erstellung eines rechtlich gültigen Zahlungsbelegs.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ist es möglich, die Erklärungen zu den genannten Modellen auf Papier per Einschreiben oder bei einer Registrierstelle einzureichen? Gilt in diesem Fall das Schreiben selbst als Zahlungsbeleg oder muss man warten, bis die Verwaltung ihn versendet?

Die Entscheidung der DGT

Die Einreichung von Selbstveranlagungen muss den vorgeschriebenen Formen folgen: elektronisch über das Internet, gedrucktes Papier, das ausschließlich vom Dienst der Steuerbehörde erstellt wurde (für die Modelle 111, 115, 130, 131, 136 und 303), SMS oder ein lesbares Medium je nach Fall. Nur die Einreichung über diese Verfahren und die entsprechende Zahlung können einen rechtlich zulässigen Zahlungsbeleg erzeugen.

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