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V0696-19 28. März 2019 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · base imponible

Im Namen selbst getätigte Auslagen sind keine Durchlaufposten und müssen in die Bemessungsgrundlage der MwSt. einfließen

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob von ihm getragene medizinische Assistenzkosten (obwohl sie für die Muttergesellschaft anfallen) als Durchlaufposten gelten können, um sie nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die DGT entschied, dass bei einer Beauftragung im eigenen Namen die Voraussetzungen für Durchlaufposten nicht erfüllt sind und diese somit Teil der Bemessungsgrundlage sein müssen. Zudem muss das Unternehmen aufgrund seines Umsatzvolumens das SII-Verfahren nutzen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Verpflichtung zur Führung der Umsatzsteuer-Registerbücher durch die unmittelbare Bereitstellung von Informationen (SII).

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Ausgabe als Erstattung gilt und nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, muss sie im Namen und auf Rechnung des Kunden durch einen ausdrücklichen Auftrag und mit einem Betrag geleistet werden, der exakt dem Ausgabenbetrag entspricht. Wenn der Steuerpflichtige auf eigenen Namen vertraglich tätig wird, auch wenn dies für Rechnung eines Dritten geschieht, muss der Betrag in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Wenn zudem das Umsatzvolumen 6.010.121,04 Euro übersteigt, ist das Unternehmen zur unmittelbaren Bereitstellung von Informationen (SII) verpflichtet.

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