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Es wird angefragt, ob eine Holdinggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften das Sonderregime für Unternehmensgruppen in demselben Jahr anwenden können, in dem sie von einer dritten Gesellschaft erworben werden. Die DGT stellt klar, dass eine Integration in die Unternehmensgruppe der Erwerberin erst ab dem Folgejahr möglich ist; sie können jedoch ihr eigenes Regime beibehalten, sofern die Wahlmöglichkeit bereits im Dezember des Vorjahres mitgeteilt wurde.
Cuestión planteada Efectos en el Régimen Especial de Grupo de Entidades de la entidad holding como consecuencia de la operación de adquisición de participaciones por una sociedad tercera integrada en otro régimen especial de grupo de entidades.
La entidad holding adquirida no podrá formar parte del grupo de entidades de la sociedad adquirente hasta el 1 de enero del año natural siguiente a la adquisición. No obstante, si la entidad holding comunicó en diciembre del año anterior la composición de un nuevo grupo de entidades, podrá aplicar dicho régimen especial durante el año de la adquisición, desde la fecha de la transmisión hasta el 31 de diciembre, siempre que cumpla los requisitos legales.
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