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V0467-16 8. Februar 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · fusión por absorción

Fusion einer Tochtergesellschaft kann unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen, sofern wirtschaftliche Gründe vorliegen

Ein Unternehmen beabsichtigt, seine auf den Immobilienhandel spezialisierte Tochtergesellschaft zu absorbieren, um Kosten und Ressourcen zu optimieren. Die DGT prüft, ob dieser Vorgang als Fusion im Sinne der Körperschaftsteuer gilt und welche Auswirkungen sich daraus für die Umsatzsteuer sowie die Grunderwerbsteuer (ITP/AJD) ergeben.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1) Ob die beschriebene Transaktion das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene steuerliche Sonderregime in Anspruch nehmen kann.

Die Entscheidung der DGT

Die Transaktion kann dem Sonderregime der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn sie die Fusionsvoraussetzungen des Handelsrechts erfüllt und aus gültigen wirtschaftlichen Gründen erfolgt, nicht allein aus steuerlichen Gründen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer stellen die Übertragung von Immobilien und Barmitteln keine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, weshalb sie als bloße Vermögensübertragung besteuert werden. In Bezug auf die Grunderwerbsteuer/Stempelsteuer (ITP/AJD) unterliegt sie, sofern es sich um eine Umstrukturierung handelt, nicht der Modalität der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge und könnte befreit sein.

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