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V0330-25 18. März 2025 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · inversión del sujeto pasivo

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen und Nichtberücksichtigung von Zuschüssen in der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

Ein Gemeindeverband erkundigte sich, ob Modernisierungsarbeiten an einer Abfallanlage unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen und ob der zur Finanzierung erhaltene Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist und der Zuschuss nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der in Artikel 84.Eins.2.f) des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Reverse-Charge-Mechanismus der Umsatzsteuer auf die Ausführung der Gegenstand der Anfrage betreffenden Arbeiten anwendbar wäre. Ob die Zahlung dieses Investitionszuschusses der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Entscheidung der DGT

Der Reverse-Charge-Mechanismus ist auf den Steuerpflichtigen anwendbar, da die Arbeiten den Bau von Gebäuden umfassen und der Empfänger ein Unternehmer oder Freiberufler ist. Hinsichtlich des Zuschusses wird dieser nicht als mit dem Preis der steuerpflichtigen Umsätze verknüpft angesehen und bildet daher nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

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