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Es wurde angefragt, ob Arbeitnehmer mit einem unbefristeten, saisonalen Arbeitsvertrag (fijo discontinuo) einem Mindeststeuerabzug von 2 % unterliegen. Die DGT stellt klar, dass aufgrund des dauerhaften und unbefristeten Charakteriums des Arbeitsverhältnisses dieser Mindestsatz nicht zur Anwendung kommt.
Gestellte Frage: Art des anwendbaren Abzugssatzes: Operabilität des in Artikel 86.2 der IRPF-Verordnung festgelegten Mindestsatzes von 2 %.
Der Mindestsatz von 2 % findet nur bei Verträgen oder Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr Anwendung. Im Falle von unbefristeten Saisonarbeitern muss aufgrund des permanenten und unbefristeten Charakters des Verhältnisses das allgemeine Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer angewendet werden. Daher bleibt die quantitative Ausschlussgrenze der Abzugspflicht operativ.
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