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Öffentliche Vergabe in Spanien: Aufträge Gewinnen und Rechte Durchsetzen unter der LCSP

Umfassende rechtliche Begleitung von Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge in Spanien bewerben – von der Angebotsvorbereitung über das Sonderrechtsbehelfsverfahren (REMC) bis zur Vertragsdurchführung nach dem spanischen Vergabegesetz Ley 9/2017 LCSP.

Warum Öffentliche Vergabe in Spanien Spezialisierte Rechtsberatung Erfordert

+200
Öffentliche Ausschreibungen in Spanien begleitet
85%
Erfolgsquote bei REMC-Nachprüfungsanträgen vor TACRC und regionalen Organen
Art. 71 LCSP
Vollständige Abdeckung von Ausschlussgründen und Self-Cleaning-Strategien
15 Werktage
REMC-Einlegungsfrist — unsere Mandanten verpassen sie nie
4,8/5 bei Google · 50+ Bewertungen 25+ Jahre Erfahrung 5 Büros in Spanien 500+ Kunden
Schnellbewertung

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Wurde Ihr Unternehmen bei einer spanischen Ausschreibung wegen eines Formfehlers oder eines anfechtbaren Ausschlussgrunds ausgeschlossen?

Wissen Sie, wie die qualitativen Bewertungskriterien bewertet werden, bevor Sie in die Erstellung Ihres technischen Angebots investieren?

Erfüllt Ihr Unternehmen alle Eignungsschwellen für die Aufträge, auf die Sie sich bewerben möchten?

Sind Sie auf Vertragsänderungen und Vertragsstrafen während der Ausführung vorbereitet?

0 von 4 Fragen beantwortet

Unser Ansatz

Wie Wir Ihr Angebot Vorbereiten und Ihre Rechte im Vergabeverfahren Schützen

01

Analyse der Vergabeunterlagen und Beteiligungsstrategie

Wir lesen PCAP, PPT und Vergabebekanntmachung eingehend, um alle Eignungs-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien zu identifizieren. Wir bewerten, ob die gestellten Anforderungen zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens passen, flaggen potenziell rechtswidrige oder diskriminierende Klauseln, die angefochten werden können, und empfehlen die optimale Beteiligungsstruktur – Einzelangebot, Bietergemeinschaft UTE nach Art. 69 LCSP oder strategische Unterauftragsvergabe nach Art. 215 LCSP.

02

Vorbereitung des technischen und wirtschaftlichen Angebots

Wir stellen das vollständige Bewerbungs- und Angebotspaket zusammen – DEUC, Eigenerkärungen, Eignungsnachweise, ein technisches Angebot, das auf die Bewertung nach Ermessenskriterien ausgerichtet ist – und führen eine Analyse unangemessen niedriger Angebote nach Art. 149 LCSP durch, um das wirtschaftliche Angebot wettbewerbsfähig zu kalibrieren, ohne das Risiko eines Ausschlusses als ungewöhnlich niedriges Angebot einzugehen.

03

Sondernachprüfungsantrag (REMC) und vorläufige Maßnahmen

Wenn das Unternehmen nicht berücksichtigt wird oder Unregelmäßigkeiten im Verfahren feststellt, stellen wir innerhalb der zwingenden Frist von 15 Werktagen ab Bekanntgabe des angefochtenen Akts einen Nachprüfungsantrag (REMC) beim TACRC oder dem zuständigen regionalen Organ (Art. 50 LCSP). Wir beantragen die automatische Aussetzung des Vergabeverfahrens und, sofern geboten, ergänzende einstweilige Maßnahmen. Unser Team verfügt über nachgewiesene Erfahrung in der Anfechtung rechtswidriger Vergabeunterlagen, willkürlicher Ermessensbewertungen und ungerechtfertigter Ausschlüsse wegen heilbarer Formfehler.

04

Vertragsdurchführung, Vertragsänderungen und Kündigung

Nach der Zuschlagserteilung begleiten wir den Auftragnehmer während der gesamten Ausführungsphase – Bestellung der Vertragserfüllungssicherheit (5 % des Auftragswerts, Art. 107 LCSP), Vertragsänderungen (Art. 203-207 LCSP), Preisanpassungsansprüche (Art. 103-105 LCSP), Vertragsstrafenabwehr bei behaupteten Verzögerungen oder Schlechtleistung. Bei Einleitung eines Kündigungsverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber machen wir Entschädigungsansprüche des Auftragnehmers nach Art. 313 LCSP geltend und führen, soweit erforderlich, verwaltungsgerichtliche Verfahren durch.

Die Herausforderung

Das spanische Vergaberecht – geregelt im Gesetz über öffentliche Aufträge, Ley 9/2017 de Contratos del Sector Público (LCSP) – ist formal streng und kennt kaum Nachsicht bei Verfahrensfehlern. Eine fehlende Steuerbescheinigung, ein unvollständiges DEUC (Einheitliche Europäische Eigenerklärung), oder ein technisches Angebot, das die Zuschlagskriterien des Leistungsverzeichnisses nicht präzise adressiert, kann zum automatischen Ausschluss führen, bevor das Preisnebel überhaupt geöffnet wird. Die Ausschlussgründe des Artikels 71 LCSP – von rechtskräftigen Strafurteilen bis zu ausstehenden Sozialversicherungsschulden – treffen regelmäßig Unternehmen, die zur Vertragsausführung durchaus in der Lage wären, aber verfahrensrechtlich unzureichend vorbereitet sind. Die Komplexität steigt weiter, wenn das Unternehmen als Bietergemeinschaft (UTE) teilnimmt, wenn der Auftrag eine amtliche Unternehmensklassifizierung (clasificación empresarial) erfordert, oder wenn Bewertungskriterien mit Ermessensspielraum zugunsten des Bestandsauftragnehmers ausgelegt werden.

Unsere Lösung

Das Team für Verwaltungsrecht und Öffentliches Vergaberecht von BMC begleitet Unternehmen über den gesamten Vergabezyklus – von der Analyse der Vergabeunterlagen (PCAP und PPT) bis zur Durchsetzung von Vertragsnehmerrechten bei der Vertragsdurchführung und der Einlegung von Nachprüfungsanträgen vor dem Zentralen Verwaltungsgericht für Vergabebeschwerden (TACRC) oder den zuständigen regionalen Organen (OARC, TAPC, TRIC). Wir prüfen die Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit (Art. 86-88 LCSP), gestalten die vorteilhafteste Beteiligungsstruktur (Einzelangebot, Bietergemeinschaft UTE, strategische Unterauftragsvergabe), bereiten das technische und wirtschaftliche Angebot mit Blick auf objektive und wertende Zuschlagskriterien vor und betreuen Streitigkeiten in der Vertragsdurchführung – Vertragsänderungen, Preisanpassungen, Vertragsstrafen und Vertragskündigungen.

Der spanische Markt für öffentliche Aufträge – geregelt durch die Ley 9/2017, vom 8. November, de Contratos del Sector Público (LCSP) – ist mit einem jährlichen Auftragsvolumen von über 50 Milliarden Euro einer der größten Beschaffungsmärkte der Europäischen Union. Die LCSP setzt die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU (klassische Sektoren) und 2014/25/EU (Versorgungssektoren) um und gilt für sämtliche Einrichtungen des spanischen öffentlichen Sektors – Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Universitäten, Krankenhäuser und mehrheitlich öffentlich finanzierte Einrichtungen. Für Unternehmen, die das Verfahrensrecht beherrschen, bietet der spanische öffentliche Markt einen stabilen, diversifizierten Umsatzstrom mit soliden vertraglichen Schutzrechten.

Unser Team für Verwaltungsrecht und Öffentliches Vergaberecht berät deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen beim Zugang zum spanischen Beschaffungsmarkt sowie spanische Unternehmen, die sich um EU-geförderte Aufträge bewerben. Wir beraten auf Deutsch, Spanisch, Englisch und Französisch.

Warum Öffentliche Vergabe in Spanien Spezialisierte Rechtsberatung Erfordert

Das spanische Vergaberecht verbindet die formale Strenge des Verwaltungsrechts mit einer umfangreichen Rechtsprechung des TACRC und der regionalen Nachprüfungsorgane. Ein einziger Verfahrensfehler — ein abgelaufenes Steuerkonformitätszertifikat, eine fehlerhaft ausgefüllte Eigenerkärung, oder ein technisches Angebot, das auf einen Unterbeurteilungspunkt nicht eingeht — kann einen automatischen Ausschluss auslösen, der durch keinerlei inhaltliche Qualität des Angebots reversibel ist.

Das spanische Vergaberecht unterscheidet klar zwischen heilbaren Mängeln — die der Auftraggeber zur Nachbesserung auffordern muss — und nicht heilbaren Mängeln, die zum sofortigen Ausschluss führen. Diese Grenze in jedem konkreten Ausschreibungsfall präzise zu identifizieren ist eine der wichtigsten Schutzleistungen, die vergaberechtliche Beratung bieten kann.

Für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum kommt die Besonderheit hinzu, dass das spanische DEUC-Verfahren, das Klassifizierungssystem (clasificación empresarial) für Bauaufträge, die Anforderungen an den Plan de Igualdad, und die Besonderheiten der elektronischen Vergabeplattformen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaften keine direkten Entsprechungen im deutschen oder österreichischen Vergaberecht haben. Dokumente auf Deutsch müssen in der Regel mit beglaubigter spanischer Übersetzung eingereicht werden; die Formvorschriften variieren je nach Auftraggeber.

Wie Wir Ihr Angebot Vorbereiten und Ihre Rechte im Vergabeverfahren Schützen

Unsere Arbeit beginnt mit einer Pre-Angebot-Analyse, die über eine reine Checklisten-Prüfung hinausgeht. Wir lesen PCAP und PPT als Ganzes — mit dem Blick auf die tatsächlichen Beschaffungsziele des Auftraggebers, die implizite Gewichtung im Bewertungsraster und die Klauseln, die rechtlich angreifbar sein könnten. Wenn die Vergabeunterlagen rechtswidrig oder diskriminierend sind, ist der präventive Nachprüfungsantrag vor Ablauf der Angebotsfrist oft der wirksamste Schritt: nicht angefochtene Vergabeunterlagen werden auch dann verbindlich, wenn sie rechtswidrig sind.

Bei der Angebotserstellung erstellen wir alle Komponenten des Angebots — von DEUC und Eignungsnachweisen bis zum technischen Angebot und dem Preisblatt — mit Fokus auf das, was die Bewerter tatsächlich bewerten und wie. Ein technisches Angebot, das qualitativ hochwertig, aber nicht präzise auf jeden bewerteten Unteraspekt ausgerichtet ist, ist der häufigste und teuerste Fehler. Wir strukturieren das technische Angebot nach dem Bewertungsraster, belegen jede Aussage durch objektive Nachweise und kalibrieren das Preisangebot durch eine Analyse unangemessen niedriger Preise.

Nach Angebotsabgabe beobachten wir das Verfahren auf anfechtbare Akte — Ausschlussentscheidungen, unzulässige Aufklärungsersuchen und vor allem die Zuschlagsentscheidung. Wenn das Ergebnis nachteilig ist und hinreichende Anfechtungsgründe bestehen, stellen wir den REMC innerhalb der zwingenden 15-Werktage-Frist, beantragen die automatische Aussetzung und bauen die Tatsachen- und Rechtslage auf, die der TACRC für eine begründete Entscheidung benötigt.

Rechtsrahmen — Die LCSP 9/2017 und die EU-Vergaberichtlinien

Das spanische öffentliche Auftragswesen beruht auf drei Ebenen verbindlicher Regeln:

EU-Ebene: Richtlinie 2014/24/EU (klassische Sektoren), Richtlinie 2014/25/EU (Versorgungssektoren), Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionen) und Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 (Standardformular EEE/DEUC). Die Richtlinien setzen Mindestschwellenwerte, Verfahrensgarantien und Transparenzpflichten fest und verpflichten die Mitgliedstaaten zu effektiven Rechtsbehelfen — in Spanien erfüllt durch das REMC-System.

Nationaler Ebene: Ley 9/2017 LCSP (Rahmengesetz, in Kraft seit dem 9. März 2018), Real Decreto 1098/2001 (Allgemeine Vergabeverordnung, soweit nicht abgelöst) sowie die Anweisungen und Mustervergabeunterlagen der Junta Consultiva de Contratación Pública del Estado. Die strukturellen Neuerungen der LCSP gegenüber ihrem Vorgänger (TRLCSP 2011) umfassen: die Verallgemeinerung des DEUC; die Pflicht zur elektronischen Vergabe für alle Verfahren; die stärkere Gewichtung von Qualitätskriterien gegenüber dem Preis; neue obligatorische soziale und ökologische Ausführungsbedingungen; und das vereinfachte offene Verfahren (Art. 159) für Aufträge unter 2 Millionen Euro.

Wesentliche Schlüsselartikel:

  • Art. 36 LCSP: ausgeschlossene Verträge (Konzessionen, Arbeitsverträge, Finanzinstrumente)
  • Art. 71 LCSP: Ausschlussgründe (prohibiciones de contratar)
  • Art. 72 LCSP: Self-Cleaning (autorización a pesar de prohibición)
  • Art. 77-89 LCSP: wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit
  • Art. 101 LCSP: geschätzter Auftragswert
  • Art. 122-124 LCSP: besondere Ausführungsbedingungen (soziale, ökologische, ethische)
  • Art. 131-134 LCSP: offenes Verfahren
  • Art. 149 LCSP: ungewöhnlich niedrige Angebote
  • Art. 150 LCSP: Zuschlagskriterien
  • Art. 159 LCSP: vereinfachtes offenes Verfahren
  • Art. 203-207 LCSP: Vertragsänderungen
  • Art. 44-60 LCSP: Sondernachprüfungsantrag (REMC)

Regionale Ebene: Die Autonomen Gemeinschaften haben eigene Vergabeanweisungen, Mustervergabeunterlagen und regionale Nachprüfungsorgane. Die praktische Handhabung des Vergaberechts variiert zwischen den Regionen — die Kenntnis regionaler Besonderheiten und der jeweiligen elektronischen Vergabeplattformen ist operativ entscheidend.

Messbare Ergebnisse bei Ausschreibungen und REMC-Nachprüfungsanträgen

In über 200 begleiteten Ausschreibungsverfahren hat unser Team konsistente Ergebnisse erzielt: Mandanten haben Ausschlüsse vermieden, weil Dokumentationsfehler vor der Einreichung erkannt und behoben wurden; Aufträge in wettbewerbsintensiven Mehrkriterienverfahren gewonnen, weil technische Angebote auf das Bewertungsraster optimiert wurden; und Nachprüfungsanträge erfolgreich durchgesetzt, die rechtswidrige Zuschlagsentscheidungen vor dem TACRC und den regionalen Organen aufgehoben haben.

Unsere Erfolgsquote bei REMC-Anträgen übersteigt 85 % in Fällen, in denen wir die Anfechtungsgründe als substanziell einschätzen. Die automatische Aussetzung, die der Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung auslöst, gibt dem TACRC Zeit für eine begründete Entscheidung; die Qualität des bei Einlegung vorgelegten Tatsachen- und Rechtsdossiers bestimmt, wie diese Zeit genutzt wird.

Was Unser Vergaberechtlicher Beratungsservice Umfasst

Pre-Angebot:

  • Beschaffungsopportunitätsbewertung und Teilnahmeempfehlung
  • Vollständige PCAP + PPT-Analyse mit Risiko- und Chancenbericht
  • Eignungslückenanalyse und Maßnahmen zur Behebung
  • Gestaltung der Beteiligungsstruktur (Einzelangebot, UTE, Unterauftragsvergabe)
  • Präventiver Nachprüfungsantrag gegen rechtswidrige Vergabeunterlagen

Angebotsvorbereitung:

  • DEUC und Verwaltungsunterlagenpaket
  • Erstellung des technischen Angebots nach Bewertungskriterien
  • Analyse unangemessen niedriger Preise und Kalibrierung des Preisangebots
  • Abschlussüberprüfung des Angebotsdossiers vor Einreichung

Nach Zuschlagserteilung und Ausführung:

  • Vertragserfüllungssicherheit und Vertragsbeurkundung
  • Laufende Beratung während der Ausführung: Vertragsstrafen, Änderungen, Preisanpassungen
  • REMC gegen nachteilige Zuschlagsentscheidungen mit Aussetzungsantrag
  • Verwaltungsgerichtliche Verfahren bei post-REMC-Klageerhebung

Vergabeverfahren nach der LCSP: Ein Praxisüberblick

Offenes Verfahren (Art. 131 LCSP): Standardverfahren für alle Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann ein Angebot einreichen. Mindestangebotsfrist: 35 Kalendertage ab OJEU-Veröffentlichung bei SARA-Aufträgen. Vereinfachte Variante (Art. 159): für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis 2 Millionen Euro mit einer Mindestfrist von 15 Tagen.

Nichtoffenes Verfahren (Art. 160 LCSP): Der öffentliche Auftraggeber selektiert eine Liste von 5 bis 20 Bewerbern auf Basis von Auswahlkriterien vor; nur diese werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Angewandt bei Aufträgen mit hohem Spezialisierungsgrad.

Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Aufruf (Art. 167 LCSP): Zulässig in eng definierten Fällen — technische Komplexität, die eine Vorabbeschreibung unmöglich macht, intellektuelle Dienstleistungen, besondere Dringlichkeit. Unterliegt strengen Begründungsanforderungen.

Wettbewerblicher Dialog (Art. 172 LCSP): Vorbehalten für besonders komplexe Aufträge, bei denen der öffentliche Auftraggeber die technischen Spezifikationen ohne vorherigen Dialog mit den Bewerbern nicht definieren kann. Typisch für große PPP und komplexe IT-Systeme.

Direktauftrag (Art. 118 LCSP): Direktvergabe ohne Ausschreibung für Aufträge unter 15.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) oder 40.000 Euro (Bauaufträge). Wichtige Einschränkung: Derselbe Auftragnehmer darf pro Jahr nicht mehr als einen Direktauftrag von demselben Auftraggeber für denselben Gegenstand erhalten.


Ausschlussgründe und Self-Cleaning nach der LCSP

Die Ausschlussgründe des Art. 71 LCSP wirken auf zwei Weisen:

Automatischer Ausschluss (ohne vorhergehenden Verwaltungsakt): Laufendes Insolvenzverfahren ohne genehmigten Sanierungsplan, unbestrittene Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände über 2.000 Euro ohne genehmigten Aufschub, und rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (Korruption, Betrug, Geldwäsche, terrorismusbezogene Delikte).

Festgestellter Ausschluss (erfordert einen spezifischen Verwaltungsakt): Falsche Angaben in einem früheren Vergabeverfahren, schwerwiegender Verstoß gegen einen früheren öffentlichen Auftrag, wettbewerbswidrige Praktiken in früheren Vergaben.

Self-Cleaning (Art. 72 LCSP): Ein Unternehmen, das verurteilt oder sanktioniert wurde, kann das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren durch den Nachweis konkreter Sanierungsmaßnahmen wiederherstellen: Entschädigung der Geschädigten, aktive Mitwirkung bei Ermittlungen, Einführung eines Compliance-Programms und Umstrukturierung der Unternehmensführung. Self-Cleaning ist nicht automatisch — es erfordert einen formellen Antrag und eine Bewertung durch die zuständige Behörde, und die Dokumentation muss umfassend und glaubwürdig sein.


Der REMC: Das Spezialisierte Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren in Spanien

Der Recurso Especial en Materia de Contratación ist das wirkungsvollste Rechtsmittel für einen erfolglosen Bieter in Spanien. Seine Merkmale unterscheiden ihn von allgemeinen Verwaltungsrechtsbehelfen:

Spezialisierte Zuständigkeit. Der TACRC ist ein unabhängiges Organ mit vergaberechtlich spezialisierten Mitgliedern, dessen Entscheidungen die Vergabepraxis der öffentlichen Auftraggeber prägen. Jede Autonome Gemeinschaft verfügt über ein entsprechendes regionales Organ mit kumulierter Doktrin.

Schnelligkeit. Das Nachprüfungsorgan muss über einstweilige Maßnahmen innerhalb von 5 Werktagen und in der Hauptsache innerhalb von 2 Monaten entscheiden — erheblich schneller als verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Automatische Aussetzung. Die Einlegung des REMC gegen die Zuschlagsentscheidung setzt das Vergabeverfahren automatisch aus — der öffentliche Auftraggeber kann den Vertrag nicht unterzeichnen, bevor der Nachprüfungsantrag erledigt ist, es sei denn, er hebt die Aussetzung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses auf.

Breiter Anwendungsbereich. Der REMC erfasst sowohl materielle Rechtswidrigkeiten (falsche Zuschlagsentscheidung, ungerechtfertigter Ausschluss) als auch verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeiten (rechtswidrige Vergabeunterlagen, Verfahrensirregularitäten). Die vorbeugende Anfechtung der Vergabeunterlagen vor der Angebotsabgabe ist oft wirksamer als die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung im Nachhinein.

Bindende Entscheidungen. Entscheidungen des TACRC und der regionalen Organe sind für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Nichtbeachtung ist selbst Grund für verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Referenzen

Messbare Ergebnisse bei Ausschreibungen und REMC-Nachprüfungsanträgen

Wir haben zum ersten Mal an einer Ausschreibung für IT-Dienstleistungen der spanischen Zentralverwaltung teilgenommen. BMC identifizierte vor der Einreichung einen Fehler bei der Dokumentation unserer technischen Leistungsfähigkeit, der einen automatischen Ausschluss ausgelöst hätte – und damit einen Auftragsverlust von über zwei Millionen Euro verhindert. Ihre Analyse der Vergabeunterlagen ermöglichte uns zudem, ein Bewertungskriterium anzufechten, das den bisherigen Auftragnehmer begünstigte.

Sysline Technology, S.A.
Geschäftsführer

Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite

Was Unser Vergaberechtlicher Beratungsservice Umfasst

Pre-Angebot-Analyse und Beteiligungsstrategie

Eingehende Prüfung von PCAP und PPT zur Identifikation aller Eignungs-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien, mit Eignungslückenanalyse und Empfehlungen zur Beteiligungsstruktur.

Vollständige Angebotsvorbereitung und Einreichung

DEUC und Verwaltungsdokumentationspakete, Eignungsnachweise, technisches Angebot nach Bewertungskriterien strukturiert, wirtschaftliches Angebot mit Analyse unangemessen niedriger Preise.

Sondernachprüfungsantrag (REMC) und einstweilige Maßnahmen

Einlegung und Betreuung von REMC-Nachprüfungsanträgen vor dem TACRC und den regionalen Organen, einschließlich Anträgen auf automatische Aussetzung und ergänzende einstweilige Schutzmaßnahmen.

Vertragsdurchführung, Änderungen und Kündigung

Beratung während der gesamten Auftragsausführung – Vertragserfüllungssicherheit, Vertragsänderungen (Art. 203-207 LCSP), Preisanpassungen, Vertragsstrafenabwehr und Entschädigungsansprüche bei Kündigung.

UTE-Bietergemeinschaften und Rahmenvereinbarungen

Gestaltung und notarielle Beurkundung von Bietergemeinschaften (UTE) zur Bündelung von Eignungsnachweisen, Beratung zur Beteiligungsstrategie bei Rahmenvereinbarungen und Betreuung der Mitgliederbeziehungen während der Ausführung.

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Ansprechpartner

Carlos Martinez Valero

Partner – Rechtsabteilung

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM) Master in Rechtsanwaltschaft, ICADE Rechtswissenschaften, Autonome Universität Madrid
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Der Sondernachprüfungsantrag in Vergabesachen (REMC), geregelt in den Artikeln 44 bis 60 LCSP, ist ein spezialisierter, vorrangig zu bearbeitender Verwaltungsrechtsbehelf gegen Handlungen in Vergabeverfahren für EU-harmonisierungspflichtige Aufträge (SARA-Aufträge) sowie für bestimmte Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Auftragswert über 100.000 Euro. Anfechtbar sind: die Vergabeunterlagen selbst (PCAP und PPT), Ausschlussentscheidungen, Zuschlagsentscheidungen und Vertragskündigungen. Die Frist beträgt 15 Werktage ab Bekanntgabe des angefochtenen Akts oder seiner Veröffentlichung im Beschafferprofil. Die Einlegung des Nachprüfungsantrags gegen die Zuschlagsentscheidung bewirkt eine automatische Aussetzung des Vergabeverfahrens (Art. 53 LCSP), es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hebt die Aussetzung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses auf. Der TACRC muss über einstweilige Maßnahmen innerhalb von 5 Werktagen und über den Antrag in der Hauptsache innerhalb von 2 Monaten entscheiden. Seine Entscheidungen sind für den öffentlichen Auftraggeber bindend und können nur vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Das DEUC (Documento Europeo Único de Contratación – Einheitliche Europäische Eigenerklärung, EEE) ist ein standardisiertes Selbstauskunftsformular, mit dem der Bieter erklärt, die Eignungsanforderungen zu erfüllen und keinem Ausschlussgrund zu unterliegen. Es ist für EU-harmonisierungspflichtige Aufträge (SARA) verpflichtend. Der entscheidende praktische Vorteil des DEUC: Vollständige Nachweise müssen nur vom für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vorgelegt werden – dies reduziert den Verwaltungsaufwand in der Angebotsphase erheblich. Das DEUC wird über den Online-Dienst e-Certis der Europäischen Kommission oder die Schnittstelle der elektronischen Vergabeplattform des öffentlichen Auftraggebers ausgefüllt.
Der geschätzte Auftragswert (valor estimado del contrato – VEC) ist der maßgebliche Betrag, um das anwendbare Verfahren zu bestimmen und festzustellen, ob der Auftrag die europäischen Schwellenwerte für harmonisierungspflichtige Aufträge (SARA) überschreitet. Nach Art. 101 LCSP muss der VEC beinhalten: den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, sämtliche Optionen und Verlängerungen, antizipierte Vertragsverlängerungen und die Vergütung ergänzender Leistungen. Bei Rahmenvereinbarungen umfasst der VEC den Gesamtwert aller im Rahmen der Vereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge. Die SARA-Schwellenwerte 2024-2025 betragen: 5.382.000 Euro für Bauaufträge; 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Zentralregierung; 215.000 Euro für die übrigen Auftraggeber; 750.000 Euro für soziale und andere besondere Dienstleistungen. Die Europäische Kommission überprüft diese Schwellenwerte alle zwei Jahre.
Artikel 71 LCSP enthält einen erschöpfenden Katalog von Ausschlussgründen, die ein Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen ausschließen. Automatische Ausschlussgründe (ohne vorhergehende Verwaltungsentscheidung) sind u.a.: rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des Unternehmens oder seiner gesetzlichen Vertreter wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Organisation, Menschenhandel oder verwandter Straftaten; ein laufendes Insolvenzverfahren ohne genehmigten Sanierungsplan; angefochtene Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände über 2.000 Euro ohne genehmigten Zahlungsaufschub; sowie bestimmte schwere Verstöße gegen das Arbeitsrecht. Unternehmen, die einem Ausschlussgrund unterliegen, können unter Art. 72 LCSP Sanierungsmaßnahmen (self-cleaning) geltend machen – Schadensersatz für Geschädigte, aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, Einführung eines Compliance-Programms, Restrukturierung der Unternehmensführung –, um die Eignung zur Vertragsvergabe wiederzuerlangen.
Ja. Als EU-Unternehmen haben deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen vollen Zugang zu spanischen öffentlichen Aufträgen zu denselben Bedingungen wie spanische Unternehmen, gemäß den durch die LCSP umgesetzten EU-Vergaberichtlinien. Es ist keine spanische Gesellschaft erforderlich, um ein Angebot einzureichen. Bei der Vertragsabwicklung verlangen einige öffentliche Auftraggeber jedoch eine spanische Steueradresse und eine Registrierung im Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado (ROLECE). Für Bauaufträge über 500.000 Euro ist die clasificación empresarial verpflichtend; EU-Unternehmen können gleichwertige Nachweise aus ihrem Heimatland vorlegen. Nachweisdokumente in Deutsch oder Französisch müssen in der Regel mit beglaubigter spanischer Übersetzung eingereicht werden.
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot (proposición anormalmente baja – PAB) nach Art. 149 LCSP liegt vor, wenn das Angebot unter einem in den Vergabeunterlagen festgelegten Schwellenwert liegt (häufig als prozentualer Abstand vom Mittelwert aller eingereichten Angebote definiert). Wenn ein Angebot als möglicherweise ungewöhnlich niedrig eingestuft wird, muss der öffentliche Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit geben, den Preis schriftlich zu rechtfertigen, bevor er das Angebot ausschließt. Eine tragfähige Begründung kann Skaleneffekte, eine innovative Ausführungsmethode, Subventionen oder ein strukturell anderes Kostenmodell umfassen. Eine ungewöhnlich niedrige Offerte führt nicht automatisch zum Ausschluss; sie ist ein kontradiktorisches Verfahren, dessen Ausgang von der Qualität der Begründungsunterlagen abhängt – die man am besten schon vor der Aufforderung des Auftraggebers vorbereitet.
Eine Rahmenvereinbarung (acuerdo marco, Art. 219 LCSP) ist ein Rationalisierungsinstrument, durch das ein öffentlicher Auftraggeber mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern die Bedingungen festlegt, die für die Einzelaufträge gelten, die während der Laufzeit der Vereinbarung vergeben werden (maximal 4 Jahre). Für den Rahmenvertragspartner bietet die Rahmenvereinbarung einen stabilen Auftragsstrom, ohne an jeder Einzelausschreibung teilnehmen zu müssen. Einzelaufträge werden bei Rahmenvereinbarungen mit einem einzigen Anbieter direkt vergeben; bei Mehranbieter-Rahmenvereinbarungen werden sie durch Miniwettbewerbe zwischen den Rahmenvertragspartnern vergeben. Die Preisstrategie für eine Rahmenvereinbarung muss die Wettbewerbsfähigkeit beim Zugang mit der Wirtschaftlichkeit des erwarteten Einzelauftragsvolumens über die Laufzeit abwägen.
Die häufigsten Konflikte bei der Durchführung spanischer öffentlicher Aufträge betreffen: die Verhängung von Vertragsstrafen wegen behaupteter Verzögerungen oder Schlechtleistung (Art. 192-193 LCSP); Meinungsverschiedenheiten über die Abnahme erbrachter Leistungen und die entsprechenden Abschlagszahlungen; einseitig vom öffentlichen Auftraggeber angeordnete Vertragsänderungen im Rahmen des ius variandi (Art. 203-207 LCSP); Ansprüche auf Preisanpassung bei langfristigen Verträgen (Art. 103-105 LCSP); und rechtswidrige Vertragskündigungen. Spanische öffentliche Aufträge unterliegen dem Grundsatz der behördlichen Selbsthilfe (autotutela administrativa): Der öffentliche Auftraggeber kann Vertragsstrafen verhängen und den Vertrag ohne vorherige gerichtliche Entscheidung kündigen. Der Auftragnehmer muss diese Entscheidungen innerhalb der zwingenden Fristen im Verwaltungsrechtsweg anfechten.
Die Unión Temporal de Empresas (UTE), geregelt im Gesetz 18/1982 und Art. 69 LCSP, ist eine vorübergehende Unternehmensgemeinschaft, die gemeinsam ein Angebot einreicht und einen öffentlichen Auftrag durchführt, ohne eine neue Rechtseinheit zu gründen. Die Mitglieder haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Die UTE muss bereits mit dem Angebot den prozentualen Beteiligungsanteil jedes Mitglieds angeben und diese Zusammensetzung während der gesamten Vertragsausführung beibehalten, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber genehmigt ausdrücklich eine Änderung. Der strategische Hauptvorteil der UTE besteht in der Bündelung wirtschaftlicher und technischer Leistungsfähigkeit: Unternehmen, die die Eignungsschwellen einzeln nicht erfüllen, können dies gemeinsam tun. Die UTE-Vereinbarung muss notariell beurkundet sein und vor Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden.
Die LCSP hat verbindliche Sozial- und Umweltauflagen für alle Phasen des Beschaffungsprozesses eingeführt. Bei der Zuschlagserteilung müssen Dienstleistungsaufträge mindestens ein qualitatives Kriterium enthalten – die Qualität muss mindestens 51 % der Bewertung ausmachen, was das alleinige Niedrigpreisangebot ausschließt. Umweltkriterien sind einzubeziehen, soweit die Art des Auftrags dies zulässt. Als besondere Ausführungsbedingungen müssen alle Aufträge über den Schwellenwerten mindestens eine soziale Bedingung (z.B. Beschäftigung Langzeitarbeitsloser, Anwendung des sektoriellen Tarifvertrags, Zahlungspflichten gegenüber Subunternehmern) und, soweit anwendbar, eine Umweltbedingung enthalten. Unternehmen, die nach dem königlichen Erlass 901/2020 zur Erstellung eines Gleichstellungsplans (plan de igualdad) verpflichtet sind, müssen einen gültigen und eingetragenen Plan vorweisen können. Das Fehlen dieser Elemente ist ein Ausschlussgrund nach Art. 71.1(d) LCSP.
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