Diese Verordnung legt die technischen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung und Führung fest, damit Mastrindbetriebe Zugang zur Versicherung im Rahmen des kombinierten Agrarversicherungsprogramms (Plan de Seguros Agrarios Combinados) erhalten (Art. 1). Sie definiert die notwendigen Anforderungen an die Infrastruktur, das Tierwohl und das Anlagenmanagement für die Versicherbarkeit. Diese Bedingungen gelten sowohl für das 45. als auch für das 48. kombinierte Agrarversicherungsprogramm.
Gilt für dieses Profil
art. 1
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art. 1
Für Mastrindhalter ist die Einhaltung dieser Normen eine zwingende Voraussetzung für den Zugang zur Agrarversicherung (Art. 1). Sie müssen sicherstellen, dass ihre Betriebe über einen REGA-Code verfügen (Art. 1.1.a), die Rinderhaltungsvorschriften einhalten (Art. 1.1.b) und Belüftungssysteme mit Alarmsystemen und Ersatzlösungen unterhalten (Art. 1.2.g). Die Nichteinhaltung der Standards zum Tierwohl oder der Wartung der Ausrüstung könnte den Status als versicherbarer Betrieb gefährden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar la asignación de código de explotación REGA | art. 1.1.a | |
| Implementar sistemas de alarma y sustitución en ventilación artificial | art. 1.2.g | |
| Establecer protocolo de inspección diaria de equipos automáticos | art. 1.2.f |
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